Eine Erbengemeinschaft besteht häufig aus Personen, die durch familiäre Beziehungen miteinander verbunden sind. Im Idealfall einigt man sich einvernehmlich über die Nutzung oder den Verkauf der Immobilie.
Was aber, wenn es zu unüberbrückbaren Differenzen kommt? Dann taucht am Horizont die ungeliebte Teilungsversteigerung auf: Eine formale, gerichtliche Lösung mit meist weitreichenden negativen Folgen. Finanzielle Verluste durch den Verkauf unter Marktwert, emotionale Spannungen in der Familie und der Zeitaufwand stehen ganz oben auf der Liste der Nachteile.
Wie kann man frühzeitig nach Lösungen suchen, um diese Zwangsversteigerungsfalle zu vermeiden? Das wollen wir dir hier zeigen!
Eine Teilungsversteigerung kommt in Betracht, wenn innerhalb einer Erbengemeinschaft keine Einigung über den Verbleib oder die Verwertung einer geerbten Immobilie erzielt werden kann. Dieses gerichtliche Verfahren kommt dann zum Einsatz, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Gemeinschaft aufzulösen.
Jeder Miterbe, dessen Anteil mindestens ein Prozent des Nachlasses beträgt, hat das Recht, eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Hauptziel dieser Maßnahme ist es, die gebundene Immobilie in einen liquidierbaren Geldbetrag umzuwandeln, der leichter entsprechend den jeweiligen Erbquoten aufgeteilt werden kann. Durch die Teilungsversteigerung wird das in der Immobilie gebundene Vermögen in Bargeld umgewandelt, so dass eine gerechte Verteilung unter den Erben möglich wird. Dieses Verfahren kann jedoch nicht nur zu einem erheblichen Wertverlust des Nachlasses, sondern auch zu familiären Spannungen führen, weshalb es sich häufig empfiehlt, frühzeitig nach alternativen Lösungen zu suchen.
Um eine Teilungsversteigerung innerhalb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, ist eine frühzeitige und proaktive Kommunikation der Schlüssel. Wenn sich alle Erben von Anfang an zusammensetzen und offen über ihre Wünsche und Bedenken sprechen, lässt sich oft ein Konsens finden, der unnötige Gerichtsverfahren vermeidet.
Eine Möglichkeit der Einigung ist die Übernahme der Immobilie durch einen oder mehrere Miterben unter angemessener Abfindung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Alternativ kann die Immobilie zu gegebener Zeit zu einem marktgerechten Preis verkauft werden, wobei der Erlös den Erben entsprechend ihren Anteilen zugutekommt.
Hat ein Miterbe bereits die Teilungsversteigerung eingeleitet, haben die übrigen Erben auch noch die Möglichkeit, dem Gericht ihre Einwände mitzuteilen und in ihren Stellungnahmen alternative Lösungen vorzuschlagen.
Angesichts der potenziell weitreichenden finanziellen und emotionalen Folgen sollten Erben alles daran setzen, eine Teilungsversteigerung zu vermeiden und gleichzeitig den Wert der Immobilie zu sichern.
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